Waren sind bei Übernahme vom Käufer auf offene Mängel, für deren Vorhandensein stets der Käufer beweispflichtig ist, zu untersuchen. Etwaige Mängel sind uns gegenüber unverzüglich zu rügen. Hat der Empfang der Ware stattgefunden, so ist eine Beanstandung nur noch dann zulässig, wenn mangelhafte Arbeit oder nicht einwandfreies Material nachgewiesen wird. In diesem Falle muß der Käufer die Beanstandung unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels, spätestens jedoch für Hartteile 1 Kalenderjahr und für Textilteile 1/2 Kalenderjahr nach Übernahme, uns erklären, andernfalls die Ware in Ansehen eines solchen Mangels als genehmigt gilt. Weitergehende Ansprüche als Ersatzlieferung bzw. Minderung des Kaufpreises nach unserer Wahl sind ausgeschlossen. dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen Mangelfolgeschäden sowie solchen aus Vorvertrag. Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlung, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Für Teile, welche durch natürliche Abnutzung, unsachgemäße Behandlung oder übermäßige Inanspruchnahme unbrauchbar werden, wird Ersatz nur gegen Berechnung geliefert. Handelsübliche oder technisch nicht vermeidbare Qualitäts- oder Farbunterschiede sind nicht beanstandungsfähig. Der Käufer stellt uns insbesondere von solchen Ansprüchen frei, die gegen ihn oder uns von Seiten Dritter nach der Übernahme der Ware geltend gemacht werden. Darüber hinaus haften wir nicht dafür, daß die gelieferte Ware für die vom Käufer in Aussicht genommenen Zwecke geeignet ist.